Versicherungsrecht

Rechtsanwalt André Mosler

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

 

Telefon: 

Fulda: 0661-4802650

Kassel: 0561-43077844

Frankfurt: 069-54000770

 

info@rechtsanwalt-mosler.de

 

Persönliche Beratung im Versicherungsrecht: Ihr Rechtsexperte an Ihrer Seite

Als erfahrener Rechtsanwalt im Versicherungsrecht setze ich mich für die Belange meiner Mandanten ein. Mein Ziel ist es, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder im Regressweg effektiv durchzusetzen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Kompetenz bei der Bearbeitung von Versicherungsfällen

In meiner langjährigen praktischen Tätigkeit habe ich eine Vielzahl von Versicherungsfällen erfolgreich begleitet. Bei Unfallversicherungen, Krankentagegeldversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen etc. steht Ihnen mein Fachwissen zur Verfügung, um Ihre Interessen angemessen zu vertreten.

Effektive Durchsetzung von Versicherungsansprüchen

Das Versicherungsrecht ist komplex und herausfordernd. Ich vertrete Ihre Ansprüche klar und fundiert gegenüber Versicherern und Vermittlern, und helfe Ihnen bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.

Maßgeschneiderte Rechtsberatung

Jeder Fall ist einzigartig, und ich biete maßgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Mein Engagement gilt der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Vertretung Ihrer Interessen in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

Lösung von Versicherungskonflikten

Ich habe Erfahrung in der Lösung von Konflikten mit Versicherern, sei es durch außergerichtliche Verhandlungen oder vor Gericht. Mein Ziel ist es, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. In den vergangenen Jahren habe ich mich intensiv im Versicherungsrecht weiter spezialisiert und konnte bereits vielen Mandanten eine erfolgreiche rechtliche Unterstützung bieten.

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Schwerpunkte meiner Tätigkeit im Versicherungsrecht:

Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherer bestreitet nicht selten den Eintritt teilweiser oder vollständiger Berufsunfähigkeit. Häufig werden deshalb die Zahlung einer Rente und die Gewährung einer Beitragsbefreiung verweigert, obwohl jahrelang Beiträge gezahlt wurden. Es kann dann unter Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen oder einem eigenen Gutachten zunächst versucht werden, den Versicherer außergerichtlich zur Zahlung der Leistungen zu bewegen. Nicht selten wird ein Berufsunfähigkeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung von einem Versicherer angefochten oder der Rücktritt erklärt, da angeblich falsche Gesundheitsangaben gemacht wurden.
Meine Aufgabe als Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht in Fulda ist es, mit Ihnen gemeinsam festzustellen, ob tatsächlich grob fahrlässig, arglistig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden. Denn nur dann kann Ihr Versicherer den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten oder vom Vertrag zurücktreten. Häufig werden Gesundheitsfragen auch auf den Rat eines Versicherungsvertreters hin nicht richtig beantwortet. Der Versicherungsvertreter ist aber im Gegensatz zu einem Versicherungsmakler „Auge und Ohr“ Ihres Versicherers, weshalb dieser sich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muss. Schon deshalb können die Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages und der Rücktritt von einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag unwirksam sein.

Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung ist die Leistung bei Invalidität von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für den Versicherungsnehmer, weshalb unbedingt auf die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche zu achten ist. Der Versicherer ist aber verpflichtet, über die Fristen zu belehren. Die Invalidität muss in der Regel innerhalb eines Jahres oder innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb einer weiteren Frist nach dem Unfall ärztlich festgestellt und bei dem Versicherer geltend gemacht worden sein. Der Versicherungsnehmer sollte dem Versicherer klar zu erkennen geben, dass und welche Leistungen er aus dem Unfallversicherungsvertrag beansprucht. Wird die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Invaliditätsleistung verspätet bei dem Versicherer geltend gemacht, ist bei Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes ein unverzügliches Nachholen noch möglich. Demgegenüber ist das Erfordernis einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann. Auf eine verspätete Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität kann sich der Versicherer beispielsweise aber dann nicht berufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht hinreichend über die Frist zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung belehrt hat.
Bei der Bemessung der Invalidität gibt es eine Erstbemessung und – wenn Versicherungsnehmer oder Versicherer eine solche fristgerecht verlangen – eine Neubemessung. Die Bemessung der Invalidität ist nach der Gliedertaxe vorzunehmen, wobei der Sitz der unfallbedingten Schädigung den anzuwendenden Gliedertaxenwert bestimmt. Streit herrscht beispielsweise bei Verletzungen im Bereich des Handgelenks darüber, ob der „Handwert“ oder ein „Armwert“ der Ausgangspunkt der Invaliditätsbemessung ist.
In den neueren Versicherungsbedingungen werden in der Gliedertaxe nunmehr die Begriffe „Arm“ und „Hand“ und nicht mehr „Hand im Handgelenk“ oder „Arm einschließlich Schultergelenk“ gewählt. Denn bei den letzteren beiden Formulierungen ist eine Restfunktionsfähigkeit der Hand oder des Armes bei einer Versteifung des Hand- oder Schultergelenk nach der Gelenkrechtsprechung des BGH nicht mindernd zu berücksichtigen. Deshalb haben Sie bei einer Versteifung des Schultergelenks oder des Handgelenks möglicherweise einen Anspruch auf eine Abrechnung nach dem vollen Gliedertaxenwert.
Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil nach der Rechtsprechung des BGH die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.
Bei der Bemessung der Invalidität steht häufig auch in Streit, inwieweit eine Vorinvalidität oder mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen bei der Bewertung der Invalidität mindernd zu berücksichtigen sind. Die fehlerhafte Bemessung der Invalidität führt häufig zur Auszahlung zu geringer Versicherungsleistungen. Neben dem Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehen ggf. auch u. a. Ansprüche auf Zahlung einer Übergangsleistung, Krankenhaustagegeld, auf ein Genesungsgeld oder auf Ersatz der Kosten für eine kosmetische Operation.

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung sichert nur den vorübergehenden krankheitsbedingten Verdienstausfall ab. Zahlt der Krankentagegeldversicherer wegen angeblicher Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht mehr und beruft sich der Berufsunfähigkeitsversicherer demgegenüber aber auf fehlende Berufsunfähigkeit, sitzt der Versicherungsnehmer „zwischen den Stühlen“. Es gilt dann zu prüfen, ob die Versicherer den Begriff „Berufsunfähigkeit“ nicht fehlerhaft auslegen. Möglicherweise liegt auch eine Falschberatung des Versicherungsmaklers/Versicherungsvertreters vor.

Krankenversicherung

In Deutschland ist der weit überwiegende Teil der Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Neben der GKV ist die Private Krankenversicherung (PKV) Träger der sozialen Sicherung. Die PKV ist grundsätzlich eine freiwillige Versicherung. Es herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, weshalb der Versicherer und der Tarif frei gewählt werden können. Anstelle des Sachleistungsprinzips gilt in der PKV das Prinzip der Kostenerstattung. In der PKV richten sich die Beiträge grundsätzlich nach dem individuellen Risiko – wie dem Gesundheitszu-stand –, was als Äquivalenzprinzip bezeichnet wird.
Im Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer in der Privaten Krankenversicherung das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung nachweisen. Ist der Krankenversicherer vom Vertrag wegen einer vorvertraglichen Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten oder hat er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, ist der Versicherer für alle den Rücktritt begründenden Umstände bzw. eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers beweispflichtig.
Der Versicherer ist nach § 202 VVG verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Die Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten durch den Versicherer bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden darf nur erfolgen, soweit die Kenntnis der Daten für die Risikoprüfung und Prüfung der Leistungspflicht notwendig ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat (vgl. § 213 I VVG). Die betroffene Person kann sich für eine generelle Entbindung von der Schweigepflicht oder aber für eine Entbindung der Schweigepflicht im Einzelfall entscheiden. Der Vorteil bei einer Entbindung im Einzelfall ist, dass der Patient im Vorfeld weiß, wo der Versicherer sensible Gesundheitsdaten erheben möchte. Als Schlichtungsstellte bei Streitigkeiten hat das Bun-desministerium der Justiz den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung anerkannt, bei dem eine Beschwerde bei Streitigkeiten mit dem Versicherer eingereicht werden kann.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung dient der Absicherung des Risikos des Vorversterbens und als Kapitalanlage. Zu unterscheiden sind die Risikolebensversicherung (reine Todesfallversicherung) und die gemischte Todes- und Erlebensfallversicherung (kapitalbildende Lebensversicherung und Rentenversicherung mit ergänzender Todesfalldeckung). Streit gibt es im Bereich der Lebensversicherung beispielsweise über die Wirksamkeit einer Anfechtung oder einen Rücktritt vom Vertrag wegen fehlerhafter Angaben des Versicherungsnehmers.
Streitigkeiten gibt es auch bei folgenden anderen Versicherungsarten, deren Aufzählung wegen ihrer Fülle nicht abschließend ist: Wohngebäudeversicherung, Tierhaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Feuerversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Arzthaftpflichtversicherung.

Versicherungsrecht FAQs

Voraussetzung für den Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht ist nach der Fachanwalts-ordnung grundsätzlich folgendes: Der Rechtsanwalt muss an einem Fachanwaltslehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden teilnehmen und sich drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten unterziehen. Zusätzlich muss der Rechtsanwalt 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren mit mindestens 5 Fällen aus drei bestimmten Bereichen innerhalb der letzten drei Jahre vor seiner Antragstellung bearbeitet haben. Der Rechtsanwalt muss auch an einem Fachgespräch des Fachanwaltsausschusses teilnehmen, von dem aber nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Unterlagen abgesehen werden kann.

Dies hängt grundsätzlich von dem Wortlaut der im Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag vereinbarten Klausel ab. Berufsunfähig ist in der Regel, wer seine zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder übermäßigen Kräfteverfalls ganz oder teilweise zu mindestens 50 % dauerhaft nicht mehr ausüben kann. In der Regel reicht es für eine Berufsunfähigkeit aber bereits aus, dass Sie in der Vergangenheit sechs Monate un-unterbrochen außerstande waren, ihre berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % auszuüben. Jedoch hängt dies immer von dem im Versicherungsvertrag bzw. in den Versicherungsbedin-gungen vereinbarten Wortlaut ab. Deshalb sollten Sie sich im Leistungsfall unbedingt Ihren Versicherungsschein und die zugehörigen Versicherungsbedingungen hierzu anschauen.

Maßgeblich ist in der Regel der vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausprägung.

Ja, in der Regel nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und Zugang einer form-gerechten Mitteilung bei Ihnen über die Einstellung seiner Leistungen.

Grundsätzlich sollten Sie einen entsprechenden Antrag möglichst früh stellen, da in manchen Versicherungsverträgen eine rückwirkende Leistung bei Anträgen zu ei-nem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen oder zumindest begrenzt sein kann. Von dieser Regel kann es aber -beispielsweise bei einer im Raum stehenden Anzeige-pflichtverletzung- Ausnahmen geben.

Das Gesetz versteht unter Invalidität eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der kör-perlichen und geistigen Leistungsfähigkeit.

Der Versicherungsnehmer muss sowohl den Eintritt der Invalidität durch den Unfall, als auch den Invaliditätsgrad beweisen.

Hierzu geben in der Regel die vereinbarten Versicherungsbedingungen Auskunft. Häufig kann der Versicherer eine Untersuchung durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen.

In der Regel wird in der Zahlung allein kein Anerkenntnis gesehen und der Versicherer kann selbst eine vorbehaltlose Zahlung zurückfordern. Dies kann im Einzelfall aber anders sein, hierzu ist das Abrechnungsschreiben des Versicherers zu prüfen.

In der Regel können Sie und der Versicherer den Invaliditätsgrad jährlich, spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Unfalleintritt neu bemessen lassen.

Als Nachweis werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Regel nicht als ausreichen angesehen. Von den Versicherern wird in der Regel eingewendet, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Jedoch stellt eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ein erhebliches Indiz für eine Berufsunfähigkeit dar.

Nicht zwingend: Denn zum einen tritt die Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung und in der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig unter unterschiedlichen Voraussetzungen ein abhängig von den jeweils in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen. Zum anderen trifft der jeweilige Versicherer eine eigene Entscheidung über seine Leistungspflicht. Es gibt aber Versicherungen bei denen der Eintritt der Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auslöst. In der Regel bestehen dann beide Verträge bei einem Versicherungsunternehmen oder es gibt eine entsprechende Kooperation zwischen dem Krankentagegeldversicherer und dem Berufsunfähigkeitsversicherer.

Rechtsanwalt André Mosler

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

 

Telefon: 

Fulda: 0661-4802650

Kassel: 0561-43077844

Frankfurt: 069-54000770

 

E-Mail: info@rechtsanwalt-mosler.de

blank