Verkehrsrecht | Rechtsanwalt & Fachanwalt André Mosler
Rechtsanwalt André Mosler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Telefon:
Fulda: 0661-4802650
Kassel: 0561-43077844
Frankfurt: 069-54000770
Das Verkehrsrecht befasst sich mit sämtlichen Regelungen, die den Straßenverkehr betreffen. Einschlägig sind beispielsweise das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Die Expertise meiner Kanzlei im Verkehrsrecht
Ich biete Ihnen eine umfassende Rechtsberatung und Vertretung im Verkehrsrecht. Mein Angebot umfasst:
- Vertretung bei Verkehrsunfällen: Von der Schadensregulierung bis zur gerichtlichen Vertretung
- Beratung bei Bußgeldverfahren: Verteidigung/Einspruch gegen Bußgeldbescheide, insbesondere bei drohendem Fahrverbot und Punkten in Flensburg im Fahreignungsregister
- Führerscheinangelegenheiten: Unterstützung bei Entzug und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
- Beratung bei Fahrzeugkauf und -verkauf: Rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten, insbesondere bei Sachmängeln oder arglistiger Täuschung bei einem Fahrzeugkauf
- Vertretung in Versicherungsangelegenheiten: Probleme mit Ihrer Vollkaskoversicherung/Teilkaskoversicherung oder Fahrerschutzversicherung
- Verteidigung bei Verkehrsstraftaten: Nötigung, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Körperverletzung
Wann sollten Sie Rechtsanwaltkanzlei Mosler kontaktieren?
Nach einem Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist eine Stresssituation für Sie, in der schnelles und richtiges Handeln gefordert ist. Ich unterstütze Sie bei der Klärung der Schuldfrage, der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche und der Kommunikation mit den Versicherern. Ich vertrete Sie, damit Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz erhalten können.
Bei Bußgeldbescheiden
Bußgeldbescheide können zu Punkten in Flensburg, hohen Geldbußen oder sogar zum Fahrverbot oder mittelbar auch zu einem Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen. Ich helfe Ihnen, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu beurteilen und lege Einspruch ein.
Bei Straftaten
Die Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat ist häufig mit einem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verbunden. Hierbei handelt es sich für Sie um einen erheblichen Eingriff in Ihre Lebensführung, der sogar existenzgefährdend sein kann. Es ist deshalb entscheidend zu prüfen, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob es zumindest in Ihrem Sinne beispielsweise durch die Anregung zum Erlass eines Strafbefehls oder anderweitig beeinflusst werden kann.
Führerscheinprobleme
Der Verlust des Führerscheins bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn Sie beruflich darauf angewiesen sind. Ich biete Ihnen eine kompetente Beratung und Unterstützung bei dem Verlust und der Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis.
Fahrzeugkauf und -verkauf
Rechtliche Probleme beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeugs können kompliziert sein. Bei Sachmangelhaftungsansprüchen bzw. Streitigkeiten mit dem Käufer bzw. Verkäufer stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Unfallsangelegenheiten
Nach einem Unfall kann die Abwicklung mit der Versicherung komplex und zeitaufwendig sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen und sorgen dafür, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.
FAQ
Voraussetzung für den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht ist nach der Fachanwaltsordnung grundsätzlich folgendes: Der Rechtsanwalt muss an einem Fachanwaltslehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden teilnehmen und sich drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten unterziehen. Zusätzlich muss der Rechtsanwalt 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren mit mindestens 5 Fällen aus drei bestimmten Bereichen innerhalb der letzten drei Jahre vor seiner Antragstellung bearbeitet haben. Der Rechtsanwalt muss auch an einem Fachgespräch des Fachanwaltsausschusses teilnehmen, von dem aber nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Unterlagen abgesehen werden kann.
Zunächst ist es wichtig, die Unfallstelle zu sichern und zu schauen, ob jemand verletzt ist. In der Regel sollten Sie dann umgehend die Polizei verständigen und soweit sachdienlich Bilder von den verunfallten Fahrzeugen anfertigen. Denn nicht selten werden die Fahrzeuge nach dem Unfall zumindest ein Stück vom Unfallort entfernt Es ist dann schwieriger, den Unfallhergang nachzuvollziehen.
Wegen der häufig unübersehbaren Folgen der Schäden birgt der Abschluss eines Vergleiches bei einem Personenschaden für Sie das erhebliche Risiko, den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu verlieren. Es sollte deshalb unbedingt auf die Formulierung geachtet werden, da die Gegenseite in der Regel kein Interesse daran hat, die Verjährung Ihrer Ansprüche zu verhindern. Vorsicht ist auch im Hinblick auf Dritte wie beispielsweise Sozial- oder Privatversicherer geboten, da ein Abfindungsvergleich ggf. auch gegenüber diesen Wirksamkeit entfalten kann. Dies kann durch das Einfügen entsprechender Klauseln in den Wortlaut des Vergleichs verhindert werden.
Ihr Schaden ist durch einen Vergleich der Güterlage zu ermitteln, die ohne das Ereignis bestehen würde. Sie können nach einem Unfall beispielsweise einen Anspruch auf Ersatz folgender Schadensersatzpositionen haben:
Schmerzensgeld
Bei der Bemessung kommt vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen zur Bezifferung des Schmerzensgeldes eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Bemessungsfaktoren für die Höhe des Schmerzensgeldes sind u. a. Art und Schwere Ihrer Beeinträchtigungen (insbesondere gesundheitlicher Dauerschäden, Schmerzen, Einschränkungen bei Freizeitaktivitäten im kulturellen und im sportlichen Leben), Ihr Alter, die Auswirkungen der Schädigung auf das Berufs- und Sozialleben, das Verschulden des Schädigers, das Verhalten des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers und ein mögliches Mitverschulden. Das Schmerzensgeld wird durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages und in Ausnahmefällen durch die Zahlung einer Geldrente entschädigt.
Heilbehandlungskosten und Pflegekosten
Zu den Heilbehandlungskosten gehören bei gesetzlich Krankenversicherten u. a. die Kosten privatärztlicher Leistungen, Zuzahlungen für Heilmittel, Arzneien und Verbandmittel, Heilmittel, Fahrtkosten und Besuchskosten naher Angehöriger.
Verdienstausfallschaden/Erwerbsschaden
Der Erwerbsschaden von Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist der konkrete Verlust in der Vermögensbilanz durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Bei Arbeitnehmern oder Beamten ist die durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingte Einbuße des Vermögens in Form von entgangenen Überstundenvergütungen, vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten, Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc. erstattungsfähig.
Haushaltsführungsschaden
Maßgeblich für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist der Umfang der Hausarbeit, die der Geschädigte ohne die Schädigung geleistet hätte, und für wie viele Stunden eine Hilfskraft zur Führung des Haushaltes in bisherigem Umfang erforderlich ist. Der Geschädigte kann entweder die Kosten einer von ihm eingestellten Ersatzkraft oder die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft in Ansatz bringen.
vermehrte Bedürfnisse
Zu den vermehrten Bedürfnissen können die Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs gehören, wenn der Geschädigte aufgrund seiner Behinderung hierauf angewiesen ist, außerdem Ausgaben für Begleitpersonen, für eine Haushalts- und Gartenhilfe oder erhöhte Ausbildungskosten und sowie Mietzuschüsse für die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung oder Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Eigenheims. Grundsätzlich ist der Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse durch Zahlung einer Rente auszugleichen. Bei Bestehen eines wichtigen Grundes können Sie statt der Rente auch eine Kapitalabfindung wählen.
In Ansatz gebracht werden können ggf. auch materielle Nachteile in Form von Mehraufwendungen für Versicherungsprämien, Hinderung an der Erbringung von Eigenleistungen beim Hausbau oder Trübung der Heiratsaussichten. Auch andere Dritte können Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. So ist ggf. beispielsweise für einen entgangenen Unterhalt ersatzberechtigt, wer einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Geschädigten oder gegen den Getöteten hat. Daneben sind Beerdigungskosten erstattungsfähig.
Der Betrag den der Geschädigte zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache aufwenden muss.
Der Restwert eines Unfallfahrzeug bei einem Totalschaden wird in der Regel von einem Sachverständigen ermittelt. Diesen vom Sachverständigen ermittelten Restwert darf der Geschädigte grundsätzlich bei einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs als Verkaufspreis zu Grunde legen; es sei denn, es liegt ihm zum Zeitpunkt des Verkaufs des verunfallten Fahrzeug ein höheres Restwertangebot vor. Solche Restwertangebote werden häufig von den Haftpflichtversicherern unterbreitet, da bei einem Totalschaden der Geschädigte einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts hat. Deshalb muss der Haftpflichtversicherer bei einem höheren Restwert grundsätzlich weniger zahlen.
Die Kaskoversicherung bietet Schutz gegen die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Fahrzeugs. Die Teilkaskoversicherung umfasst Schäden infolge von Brand oder Explosion, Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub, Naturereignisse, Wildschaden, Rettungskosten (beispielsweise Schäden infolge eines Ausweichmanövers), Glasbruch und Zubehör. Die Vollkaskoversicherung umfasst demgegenüber auch Schäden infolge von selbstverschuldeten Unfällen oder Vandalismus. Der vertraglich vereinbarte Anspruch des Versicherungsnehmers richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Es besteht grundsätzlich in der Kaskoversicherung kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. In der Regel werden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann erstattet, wenn eine Rechnung über die erfolgte Reparatur vorliegt. Wenn keine Rechnung vorliegt, wird die Entschädigung grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, der aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert besteht. Die Mehrwertsteuer ist in der Regeln nur dann erstattungsfähig, wenn sie nachweislich angefallen ist und keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Ja, gegen jeden Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von in der Regel zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Rechtsanwalt Mosler kann Ihnen helfen, die Erfolgschancen eines Einspruchs zu bewerten und diesen professionell für Sie zu formulieren.
Dann müssen Sie bei Erreichen von 4 Punkten mit einer Ermahnung, bei Erreichen von 6 Punkten mit einer Verwarnung und bei Erreichen von 8 Punkten zwingend mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Ich berate Sie, welche weiteren Schritte sinnvoll sind und ob eine Reduzierung der Punkte möglich ist.
Sollten Sie persönlich mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sein, sollten Sie nach der Übersendung eines Anhörungsbogens oder bei Fragen von Ermittlungsbeamten in der Regel zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache und nehmen Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch. Nach einer anwaltlichen Beratung wird in der Regel Akteneinsicht beantragt. Das weitere Vorgehen wird dann nach Einsicht in die Ermittlungsakte in Ruhe mit Ihnen abgestimmt.
Ihre Chancen hängen häufig von der Qualität eines ggf. in der Akte vorhandenen Lichtbildes, von dem Vorhandensein eines gültigen Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgeräts, der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung, der Schulungsbescheinigung des Messbeamten oder dem Ablauf von Verjährungsfristen bzw. der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids ab.
Viele Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bereits innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ihnen vorgeworfenen Verkehrsverstoßes. Wird diese Frist von drei Monaten nicht wirksam unterbrochen, ist das Verfahren gegen Ihre Person einzustellen.
Jedoch kann die Bußgeldbehörde die Frist durch verschiedene Maßnahmen unterbrechen, mit der Folge dass die Drei-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung neu beginnt. Die 3-monatige Verjährungsfrist kann dabei bereits durch eine wirksame interne Anordnung der Bekanntgabe Ihrer Anhörung unterbrochen werden. Der Anhörungsbogen muss Ihnen deshalb für eine wirksame Unterbrechung nicht zugehen. Der Bogen muss zur Verjährungsunterbrechung aber grundsätzlich von einem zuständigen Sachbearbeiter angeordnet sein, gegen Ihre Person gerichtet sein und sich auf eine konkrete Tat beziehen.
Eine Verjährungsunterbrechung ist auch durch die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids möglich. Wird innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt, kommt es zu einer rückwirkenden Verjährungsunterbrechung, ansonsten ist das Zustellungsdatum maßgeblich. Ist ein Bußgeldbescheid ergangen, beträgt die Verjährungsfrist danach sechs Monate. Auch diese Frist kann dann wiederum durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden.
Die Messung der Geschwindigkeit oder eine Rotlichtüberwachung kann fehlerhaft sein, mit der Folge, dass das Verfahren einzustellen ist, ein Fahrverbot nicht zu verhängen, eine Punkteintragung zu entfallen hat oder eine Geldbuße herabzusetzen ist. Es kann nach Einsicht in die Ermittlungsakte -ggfs. nach Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers hierfür- ein Sachverständigengutachten über die Verwertbarkeit der Messung eingeholt werden.
Bei Geschwindigkeitsmessungen ist maßgeblich, welches Messverfahren angewendet wurde. Denn die Richtlinien der Bundesländer sehen eine Überwachung der Geschwindigkeit mit verschiedenen Verfahren vor. Es ist zwischen standardisierten und individuellen Messverfahren zu unterscheiden. Bei einem standardisierten von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Messverfahren muss bei einer gerichtlichen Prüfung im Gegensatz zu einem individuellen Messverfahren nur das Messverfahren und die Geschwindigkeit nach Toleranzabzug angegeben werden. Voraussetzung hierfür sind, die erforderliche Eignung des Geräts und die Einhaltung der Bedienungsvorschriften. Wird seitens des Messpersonals von der Gebrauchsanweisung des Messgeräts abgewichen, liegt kein standardisiertes Messverfahren vor. Nur falls konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung bei einem standardisierten Messverfahren vorliegen, muss das Gericht mögliche Messfehler überprüfen. Wenn Sie beispielsweise im Anhörungsbogen durch ein Geständnis einräumen, muss das Gericht keine Angaben zur Messmethode machen.
Inwieweit ich als Verteidiger Einsicht in die Messunterlagen habe, ist umstritten. Denn nach dem Gebot eines fairen Verfahrens, muss dem Verteidiger zwar einerseits Einsicht in die Messunterlagen (Bedienungsanleitung des Messgeräts, Lebensakte des Messgeräts (Wartungs-/Reparaturnachweise usw.) gewährt werden. Andererseits ist jedoch umstritten, ob sich das Einsichtsrecht nur auf die einzelne Messungen oder auf die gesamten Messung am Tag und Ort der Messung bezieht. Wird das zustehende Akteneinsichtsrecht verweigert, liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vor und es kann je nach Verfahrensstand hierauf mit einem Antrag oder einer Beschwerde reagiert werden.
Wird die Geschwindigkeitsmessung durch Private oder von Mitarbeitern der Kommunen durchgeführt, muss hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein und die Bußgeldbehörde muss in der Regel die Messung überwachen, leiten und selbst auswerten, da ansonsten die Messung schon deshalb nicht verwertbar sein kann. Denn die Geschwindigkeitsüberwachung ist grundsätzlich Aufgabe der Polizei und der Verwaltungsbehörde.
Häufig verwendete Geschwindigkeitsmessgeräte sind:
- Drucksensoren Typ Traffipax, Traffiphot S und Traffistar S330
- Einseitensensoren der Fa. eso GmbH ESO ES 3.0 und ES 8.0 sowie TraffiStar S350
- Lasermessungen mit einem Einzelstrahl: Riegl FG-21-P, Riegl LR90/235P, Leivtec XV3, Jenoptik TRaffiPatrol (XR), Jenoptik LaserPatrol
- Lasermessungen auf LIDAR-Messbasis: Firma VITRONIC vom Typ PoliScan Speed, PoliScan M1, PoliScan M1 HP und Poliscan FM1 und Firma Jenoptik TraffStar S 350
Es gibt abhängig vom eingesetzten Messgerät mögliche Fehlerquellen, bei Anhaltspunkten hierfür ist ein Sachverständiger zu befragen, ob tatsächlich ein Messfehler vorliegt.
Bei einer Geschwindigkeitsmessung kommt bei einer Messung im fließenden Verkehr durch Hinterherfahren beispielsweise das Proof Video Data System (ProvidA) zum Einsatz. Eine Fehlerquelle ist hierbei die Abhängigkeit der Messung von der Radlast, dem Luftdruck, dem Profil der Reifen und dem Schlupf zwischen Fahrbahn und Reifen des Messfahrzeugs. Diese Faktoren können beispielsweise zu einer höheren Verkehrsfehlergrenze führen bzw. dazu, dass nur eine geringere Geschwindigkeitsübertretung zu berücksichtigen ist und möglicherweise ein Fahrverbot oder Punkte entfallen.
Bei der Überwachung von Rotlichtverstößen kommen beispielsweise folgende Geräte zum Einsatz: Traffipax Traffiphot III und Multanova Multafot. Auch bei der Überwachung von Rotlichtverstößen gibt es abhängig vom eingesetzten Messgerät mögliche Fehlerquellen. Bei Anhaltspunkten hierfür kann ein Sachverständiger zur Prüfung konsultiert werden, ob eine verwertbare Messung vorliegt. Als qualifizierter Rotlichtverstoß wird das Überfahren einer roten Ampel nach einer Sekunde Rotlicht in der Regel strenger geahndet. Jedoch kann es sich auch in diesem Fall nur um einen einfachen Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot handeln, wenn der Verstoß auf einem sog. „Mitzieheffekt“ beruht oder wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend sind. Hierbei sind aber die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Der Käufer einer Sache hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erhalt eines Fahrzeugs ohne einen Sachmangel. Liegt dennoch an einem Fahrzeug ein Sachmangel vor, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer kann bei der Nacherfüllung zwischen einer Nachbesserung und einer Neulieferung wählen. Der Verkäufer kann die Wahl des Käufers aber ablehnen, wenn die Wahl im Gegensatz zu der anderen Alternative unverhältnismäßig ist. Sollte keine Nacherfüllung in Betracht kommen, gibt dem Käufer § 441 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Eine Minderung des Kaufpreises ist gegenüber dem Vertragspartner zu erklären und es ist der Minderungsbetrag anzugeben, der in der Regel zu schätzen ist.
Der Rücktritt vom Vertrag setzt wie die Minderung aber grundsätzlich das Scheitern der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) voraus, weshalb der Käufer dem Verkäufer hierfür grundsätzlich eine Frist zu setzen hat. Versäumt der Käufer eine Fristsetzung und wird das Fahrzeug anderweitig repariert, verliert der Käufer in der Regel sein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Nur ausnahmsweise ist die Fristsetzung §§ 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich, wenn der Käufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist. Die Nacherfüllung gilt grundsätzlich schon nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Das Erfordernis einer Fristsetzung scheidet auch dann aus, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Voraussetzung für den Rücktritt ist ein erheblicher Mangel.
Liegen ein erheblicher Mangel und ein Verschulden des Verkäufers vor, kann der Käufer auch Schadensersatz fordern. Unterschieden wird dabei zwischen dem „kleinen Schadensersatz“ und dem „großen Schadensersatz“. Der Käufer kann das Fahrzeug bei dem „kleinen Schadensersatz“ behalten, der dem Käufer auch bei unerheblichen Mängeln zusteht. Dabei kann er – wie bei der Minderung – den Minderwert des Fahrzeugs in Ansatz bringen und bestimmte unmittelbar in Zusammenhang mit dem Mangel an dem Fahrzeug stehende Vermögensschäden geltend machen. Beim „großen Schadensersatz“ erfolgt eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Käufer kann verlangen, so gestellt zu werden, als ob kein Mangel an dem Fahrzeug vorhanden wäre. Stattdessen kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher Auf-wendungen gemäß § 284 BGB verlangen.
Unfälle mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge können kompliziertere rechtliche Fragen aufwerfen. Rechtsanwalt Mosler hilft Ihnen dabei, die Sachlage zu klären, Ansprüche geltend zu machen und sich mit ausländischen Versicherungen oder Behörden auseinanderzusetzen.
Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Mosler Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren und erfahren Sie, ob und wie wir Ihnen in Ihrer speziellen Situation helfen können.
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